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Hamburg · Sprengstoffbefähigung / Erlaubnis nach §§7, 20 SprengG für das Verbringen - Wiederholungslehrgang
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Hamburg · Sprengstoffbefähigung / Erlaubnis nach §§7, 20 SprengG für das Verbringen - Wiederholungslehrgang
Date
09/08/2027, 08:00–15:00
Location
Hamburg
Personen, die nach dem Sprengstoffrecht einen Befähigungsschein (§ 20) oder eine Erlaubnis (§ 7) besitzen, müssen in der Regel vor Ablauf der Gültigkeit (nach 5 Jahren) die Fachkunde erneut nachweisen. Dies kann nur durch Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang erlangt werden.
Dieser behördlich anerkannte Sonderlehrgang "Verbringen" vermittelt die Fachkunde für folgende Tätigkeiten:
Verbringen (inkl. Empfangnahme, Überlassen duch den Verbringer)
Transport, Überlassen und Empfangnahme innerhalb der Betriebsstätte
Aufbewahren (Lagern)
Inhalt:
Sprengstoffrechtliche Vorschriften
Schnittstellen zum Gefahrgutrecht
Sicherheitsaspekte, Besprechung von Unfällen und Vorkommnissen
Das Original einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum SprengG) ist am Kurstag vorzulegen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der für den Wohnort des Teilnehmenden zuständigen Gewerbeaufsicht zu beantragen. Die Bearbeitung kann bis zu 8 Wochen dauern. Der Personalausweis ist ebenfalls vorzulegen. Für den Wiederholungslehrgang ist zusätzlich die gültige Erlaubnis nach § 7 SprengG bzw. der Befähigungsschein nach § 20 SprengG am Kurstag vorzulegen.