Gefahrgut-Trainings und Zollthemen
Schulungen über den fachgerechten Umgang mit gefährlichen Gütern

Die Fülle komplexer Zollvorschriften stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Für eine reibungslose und schnelle Zollabwicklung und um Fehlerquellen vorzubeugen, sind sorgfältig ausgebildete und regelmäßig geschulte Mitarbeiter unentbehrlich.
Wir bieten Ihnen auf die maritime Hafenwirtschaft abgestimmte Zoll-Seminare an.
Unser Kooperationspartner ist die Hamburger Zollakademie (HZA).
Unser Seminar- und Bildungsangebot umfasst:
- Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte (Straße/ Schiene/ See/ Binnenschiff)
- Fortbildung/Prüfungsvorbereitung für Gefahrgutbeauftragte
- Schulungen für verantwortliche / beauftragte Personen
- Binnenschifffahrt – ADN Sachkunde (Basis und Wiederholungskurse (Typ N)
- ADR-Fahrerschulung (Basis und Aufbaukurse)
- Luftverkehr nach IATA / ICAO Basislehrgänge und Refresher (Personenkreise 1, 2 und 6)
- Lehrgänge nach dem Sprengstoffgesetz: Erlaubnis und Befähigung nach §§ 7, 20 (Grund- und Wiederholungslehrgang)
- Schulungen nach der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg (GGBVOHH)
- Seminare zu den Neuerungen im Gefahrgutrecht
- Spezialkurse für Verpacker, Lithiumbatterieversand u.a.
- Zoll in der Hafenwirtschaft – für Einsteiger
In unseren anerkannten Seminaren bekommen die Teilnehmer alle wichtigen Informationen, die für den Transport gefährlicher Güter auf den Verkehrswegen notwendig sind.
In der Schulung nach 1.3 ADR/ IMDG/ ADN erhält eine gefahrgutrechtlich verantwortliche/ beauftragte Person das umfassende Know-how über die gesetzlichen Vorschriften der Verkehrsträger (Straße/ Schiene/ See/ Binnenschiff) sowie anschauliche Beispiele aus der Praxis.
Angehende Gefahrgutbeauftragte erhalten anerkannte Schulungen, die sie zur Teilnahme an der IHK-Prüfung qualifizieren.
Wir bieten ein breites Spektrum an offenen Seminaren zum Thema Gefahrgutschulung in unseren Räumen, können aber auch viele unserer Kurse als Inhouse-Schulung bei den Kunden durchführen.
Eine Besonderheit ist unser Verpackungslabor. Hier wird den Teilnehmern der Lehrinhalt in praktischen Übungen begreifbar gemacht.
Das Sprengstoffgesetz schreibt vor, dass verantwortliche Personen im Unternehmen ihre Tätigkeiten nur dann ausüben dürfen, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass diese verantwortlichen Personen in ganz unterschiedlichen Bereichen tätig sein können. Dies können z.B. Sprengungen in Bergwerken, die Aufsichtsführung in der Kampfmittelbeseitigung, die Lagerverwaltung, die Reinigung von Schießständen, der Umgang mit Treibladungspulver, das Abbrennen von Feuerwerk, der Einbau von Sprengkapseln oder Airbags in Fahrzeuge sein sowie der Transport auf der Straße oder das Überlassen explosionsgefährliche Stoffe an andere Personen.
Daher gibt es nicht einen Sprengstoffbefähigungsschein (oder „§ 20-Schein“) als „Universalschein“, mit dem man alle Tätigkeiten ausüben darf, sondern in der Regel wird dieser Schein auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. Demzufolge gibt es auch verschiedene Lehrgänge, die behördlich zugelassen sein müssen. Unser Lehrgang für die Erlangung des § 20-Scheins ist ein sogenannter Verbringer-Lehrgang, der passend ist für z. B. Fahrer und Speditions- oder Hafenmitarbeiter. Diese hantieren nicht direkt mit den Sprengstoffen, sondern übergeben oder verladen verpackte Güter.
Falls Sie eine Befähigung für den Einbau von Airbags oder Gurtstraffern benötigen, wäre unser Lehrgang nicht passend. Auch ein Befähigungsschein für die Aufsicht auf Baustellen bezüglich eventueller Kampfmittelfunde kann durch unseren Lehrgang nicht erlangt werden. Für alle Tätigkeiten, bei denen der direkte Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Mittelpunkt steht, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Gewerbeaufsicht oder in Hamburg im Amt für Arbeitsschutz nach den passenden, zugelassenen Lehrgängen.
Wie erlange ich den Befähigungsschein nach § 20 bzw. die Erlaubnis nach § 7 SprengG?
Nach Teilnahme an unserem Lehrgang (Voraussetzung ist die Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung) und bestandener Abschlussprüfung erhalten die Teilnehmer ein Zeugnis über die Fachkunde. Mit diesem Zeugnis beantragt der Teilnehmer bei der zuständigen Behörde (für TN mit Wohnsitz in HH = Amt für Arbeitsschutz) den eigentlichen Befähigungsschein (blau-graues Heft im A6-Format). Dieser Befähigungsschein hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Vor Ablauf der Frist muss in der Regel ein Auffrischungslehrgang besucht werden. Mit der Teilnahmebescheinigung des Auffrischungslehrgangs wird – wiederum durch die zuständige Behörde – der Befähigungsschein um weitere 5 Jahre verlängert.
Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines muss die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Rechtskräftige Verurteilungen oder die Unterstützung von verfassungswidrigen Vereinen/ Parteien führen in der Regel zum Versagen dieser Zuverlässigkeit.
Der Antrag auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengverordnung (SprengV) wird bei der für den Wohnort zuständigen Behörde gestellt, z.B. Amt für Arbeitsschutz – Sprengstoffreferat für in Hamburg wohnhafte Personen oder dem Gewerbeaufsichtsamt des Landes Bremen . Die Bearbeitung dieses Antrags kann 5-6 Wochen dauern!
Achtung: Ein polizeiliches Führungszeugnis ersetzt nicht die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.